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Der Beratende Ingenieur - die Beratende Ingenieurin


Berufsaufgaben
Berufspflichten
Geschützte Berufsbezeichnung
Liste der Beratenden Ingenieure
Versagung der Eintragung
Löschung der Eintragung


Berufsaufgaben


Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs ist die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung auf den Gebieten des Ingenieurwesens. Dazu gehört auch die Vertretung des Auftraggebers in mit der Vorbereitung, Leistung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.

Eigenverantwortlich ist, wer entweder seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber seines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder, wenn er sich mit Beratenden Ingenieuren oder Angehörigen anderer Berufe zusammengeschlossen hat, innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft deren er die Ausübung seiner Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb und Rechte Dritter außerhalb bestimmen kann.

Unabhängig ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Beratender Ingenieur stehen. Der Beratende Ingenieur darf in Ausübung seines Berufes von Dritten, die nicht Auftraggeber sind, keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, seine Angehörigen oder seine Mitarbeiter annehmen. Er darf neben seiner beruflichen Tätigkeit als Beratender Ingenieur keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die in einem Zusammenhang mit seinen Berufsaufgaben stehen.


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Berufspflichten


Der Beratende Ingenieur ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Er muss sich so verhalten, wie es das Ansehen seines Berufes erfordert. Er hat insbesondere
  • Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,

  • bei Honorarvereinbarungen die jeweils gültige Honorarordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,

  • die berechtigten Interessen des Auftraggebers zu wahren,

  • bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben, die Gesundheit Dritter und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,

  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren.

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Geschützte Berufsbezeichnung


Neben der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung „Ingenieur“ gibt es die kammerspezifische Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin/Beratender Ingenieur“, die durch die Ingenieurkammergesetze der 16 Bundesländer geschützt ist.

Beispiel: Das Ingenieurkammergesetz Baden-Württemberg vom 8.1.1990
 

§ 15 Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur"
(1) die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" ist geschützt und den eigenverantwortlich und unabhängig tätigen Ingenieuren (§ 13) vorbehalten.
(2) Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf unbeschadet der Bestimmung des § 20 nur führen, wer in die bei der Kammer zu führenden Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist.
Wer also in Deutschland die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin/Beratender Ingenieur“ führt, muss in der jeweiligen Kammerliste eingetragen sind. Von daher sind Beratende Ingenieure Pflichtmitglied in der für ihren Wohn- oder Bürositz zuständigen Ingenieurkammer.


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Liste der Beratenden Ingenieure


Über die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure entscheidet der  Eintragungsausschuss (§ 7). In die Liste der Beratenden Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer
  1. seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung im Land Baden-Württemberg hat,
  2. nach dem Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "lngenieur" berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "lngenieur allein oder in einer Wortverbindung zu führen,
  3. eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens drei Jahren nachweist und
  4. eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne des § 13 tätig ist.

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Versagung der Eintragung


Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure ist einem Bewerber zu versagen,
  1. solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches die Ausübung der Berufsaufgaben eines Ingenieurs verboten oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Ausübung der selbständigen Ingenieurtätigkeit untersagt ist oder
  2. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben eines Beratenden Ingenieurs ungeeignet ist.

Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure kann einem Bewerber versagt werden,

  1. solange er infolge gerichtlicher Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
  2. wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
    1. von ihm eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben wurde,
    2. das Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde oder mangels Masse nicht eröffnet werden konnte, oder
    3. das Vergleichsverfahren über sein Vermögen zur Abwendung des Konkurses eröffnet wurde.

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Löschung der Eintragung


Die Eintragung ist zu löschen, wenn
  1. der Eingetragene verstorben ist,
     
  2. der Eingetragene auf die Eintragung verzichtet,
     
  3. der Eingetragene keinen Wohnsitz und keine Niederlassung mehr im Lande Baden-Württemberg hat und auch seinen Beruf im Lande Baden-Württemberg nicht mehr ausübt,
     
  4. der Eingetragene die Eintragung durch unrichtige Angaben vorsätzlich erwirkt hat,
     
  5. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten (§ 18 Abs. 1 )
Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Eintragung führen konnten (§ 18 Abs. 2).

Die Eintragung darf in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 oder Absatz 2 erst gelöscht werden, wenn die Entscheidung des Eintragsausschusses unanfechtbar geworden ist.


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